Post by Robert KovacPost by Joerg SchlagerMein Letztstand (2 Jahre her) ist, dass in Oesterreich alles - egal ob
ABE oder Teilegutachten - typisiert werden muss. D
Das wär mir aber echt neu(?)
Nachtrag dazu:
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§ 33. Änderungen an einzelnen Fahrzeugen
(1) Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen
Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und
Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, hat der
Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann
anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen
dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt
werden, daß Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von
Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen Aufbauten oder
Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn
1. diese Änderungen
a) nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type
betreffen,
b) den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht
zuwiderlaufen und
c) die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges nicht
herabsetzen, und
2. sofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzlichen
Aufbauten oder Vorrichtungen eine Typengenehmigung vorgesehen
ist, sie gemäß § 35 oder nach einer Einzelrichtlinie
typengenehmigt sind, oder
3. sofern diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche
Aufbauten oder Vorrichtungen von der Behörde als für diese Type
und Ausführung auf Grund eines von einem nach § 124 bestellten
Sachverständigen erstellten Gutachtens für geeignet erklärt
oder nach § 33 an einem einzelnen Fahrzeug bereits genehmigt
worden sind. In diesem Fall ist eine Abschrift des
Genehmigungsbescheides im Fahrzeug mitzuführen.
(2) Betreffen die Änderungen (Abs. 1) wesentliche technische
Merkmale der Type, der das Fahrzeuge angehört, so bedarf das
geänderte Fahrzeug einer Einzelgenehmigung. Mit dieser
Einzelgenehmigung verliert der für das Fahrzeug ausgestellte
Typenschein seine Gültigkeit und ist dem Landeshauptmann
abzuliefern.
(3) Wurden Änderungen angezeigt, die nicht wesentliche technische
Merkmale der Type betreffen, so hat der Landeshauptmann diese
Änderungen im Sinne des § 28 Abs. 1 zu genehmigen und auf dem
Typenschein zu bestätigen. § 20 Abs. 7 letzter Satz gilt sinngemäß.
(3a) Auf Antrag hat der Landeshauptmann ein bereits genehmigtes
Kraftfahrzeug auch ohne Änderungen am Fahrzeug als historisches
Kraftfahrzeug zu genehmigen, sofern die Voraussetzungen für ein
historisches Kraftfahrzeug erfüllt sind. Eine solche Genehmigung ist
im Typenschein des Fahrzeuges ersichtlich zu machen. Weiters hat der
Landeshauptmann Änderungen im Typenschein des Fahrzeuges auch ohne
Änderungen am Fahrzeug vorzunehmen, wenn dies beantragt wird und
durch eine Änderung der einschlägigen Rechtsvorschriften begründet
ist.
(4) Der Landeshauptmann kann im Zweifelsfall unter Anwendung der
Bestimmungen des § 31 Abs. 2 und 3 ein Gutachten darüber einholen,
ob durch eine eine angezeigte Änderung wesentliche technische
Merkmale verändert wurden.
(5) Für Änderungen an einem gemäß § 31 oder § 34 einzeln
genehmigten Fahrzeug sowie an einem Fahrzeug, für das ein Nachweis
für die Zulassung im Sinne des § 28b Abs. 5 und 6 ausgestellt wurde,
gelten die Abs. 1 bis 4 und § 30 Abs. 1a sinngemäß. Eintragungen
oder Änderungen von Angaben, die in den auf Grund der in § 2 Z 1
GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 angeführten Vorschriften auszustellenden
Bescheinigungen enthalten sein müssen, dürfen auch ohne das
Vorliegen von Änderungen am Fahrzeug durchgeführt werden.
(6) Änderungen an Teilen und Ausrüstungsgegenständen von
genehmigten Fahrzeugen, durch die deren Eigenschaften oder deren
Wirkung im Sinne der Verkehrs- oder Betriebssicherheit herabgesetzt
werden können, sind unzulässig.
(7) Abs. 1 bis 6 gelten für genehmigte Fahrzeuge, die nicht
zugelassen sind, sinngemäß, wenn die Anzeige gemäß Abs. 1 vom
rechtmäßigen Besitzer des Fahrzeuges erstattet wird.
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Sers,
Robert