Discussion:
neue Scheibe - Genehmigung
(zu alt für eine Antwort)
Wolfgang Schwarz
2005-05-11 10:49:12 UTC
Permalink
Hallo!

Hat das hier schon jemand gemacht bzw. kann mir jemand sagen, wie das
abläuft: Ich fahre eine V-Strom 650 (Suzuki DL650) und habe mir ein
neues Windschild der Firma MRA (VarioTouringScreen) gekauft. Dazu kam
eine ABE (Allgemeine Betriebserlaubnis) für Deutschland. Angeblich
reicht dies für Österreich nicht, sondern ich muß mit den Unterlagen zur
Typisierungsstelle. Stimmt dies?

Wenn ja, was passiert da genau mit mir und meinem fahrbaren Untersatz?
;)

Wird dies im Typenschein od. Zulassungschein eingetragen? Wenn ja, was
ist, wenn ich wieder mal die Originalscheibe anbaue? Wird dann dasselbe
Prozedere nochmal gestartet?

Gruß, Wolfgang
Joerg Schlager
2005-05-11 11:22:25 UTC
Permalink
Post by Wolfgang Schwarz
Dazu kam
eine ABE (Allgemeine Betriebserlaubnis) für Deutschland. Angeblich
reicht dies für Österreich nicht, sondern ich muß mit den Unterlagen zur
Typisierungsstelle. Stimmt dies?
Mein Letztstand (2 Jahre her) ist, dass in Oesterreich alles - egal ob
ABE oder Teilegutachten - typisiert werden muss. Das gilt z.B. auch fuer
Blinker mit e-Nummer. Wenn Du es genau wissen willst, solltest bei
Deiner zustaendigen Landespruefstelle anrufen.
Post by Wolfgang Schwarz
Wenn ja, was passiert da genau mit mir und meinem fahrbaren Untersatz?
;)
Der Herr Ing. schaut sich an, ob alles vorschriftsgemaess angebaut
wurde. Dann kostet Dich das (wieder: vor 2 Jahren) 17 EUR Grundbetrag
plus 17 EUR fuer jedes zu typisierende Teil.
Post by Wolfgang Schwarz
Wird dies im Typenschein od. Zulassungschein eingetragen?
Eintrag im Zulassungsschein, Ergaenzungsblatt im Typenschein.


lG
Joerg
Wolfgang Schwarz
2005-05-11 11:33:32 UTC
Permalink
Post by Joerg Schlager
Mein Letztstand (2 Jahre her) ist, dass in Oesterreich alles - egal ob
ABE oder Teilegutachten - typisiert werden muss. Das gilt z.B. auch fuer
Danke für die Antwort.

Gruß, Wolfgang
Robert Kovac
2005-05-11 11:37:40 UTC
Permalink
Post by Joerg Schlager
Mein Letztstand (2 Jahre her) ist, dass in Oesterreich alles - egal ob
ABE oder Teilegutachten - typisiert werden muss. D
Das wär mir aber echt neu(?)

Sers,
Robert
Robert Kovac
2005-05-11 11:45:13 UTC
Permalink
Post by Robert Kovac
Post by Joerg Schlager
Mein Letztstand (2 Jahre her) ist, dass in Oesterreich alles - egal ob
ABE oder Teilegutachten - typisiert werden muss. D
Das wär mir aber echt neu(?)
Nachtrag dazu:

-snip-
§ 33. Änderungen an einzelnen Fahrzeugen

(1) Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen
Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und
Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, hat der
Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann
anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen
dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt
werden, daß Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von
Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen Aufbauten oder
Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn
1. diese Änderungen
a) nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type
betreffen,
b) den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund
dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht
zuwiderlaufen und
c) die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges nicht
herabsetzen, und
2. sofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzlichen
Aufbauten oder Vorrichtungen eine Typengenehmigung vorgesehen
ist, sie gemäß § 35 oder nach einer Einzelrichtlinie
typengenehmigt sind, oder
3. sofern diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche
Aufbauten oder Vorrichtungen von der Behörde als für diese Type
und Ausführung auf Grund eines von einem nach § 124 bestellten
Sachverständigen erstellten Gutachtens für geeignet erklärt
oder nach § 33 an einem einzelnen Fahrzeug bereits genehmigt
worden sind. In diesem Fall ist eine Abschrift des
Genehmigungsbescheides im Fahrzeug mitzuführen.
(2) Betreffen die Änderungen (Abs. 1) wesentliche technische
Merkmale der Type, der das Fahrzeuge angehört, so bedarf das
geänderte Fahrzeug einer Einzelgenehmigung. Mit dieser
Einzelgenehmigung verliert der für das Fahrzeug ausgestellte
Typenschein seine Gültigkeit und ist dem Landeshauptmann
abzuliefern.
(3) Wurden Änderungen angezeigt, die nicht wesentliche technische
Merkmale der Type betreffen, so hat der Landeshauptmann diese
Änderungen im Sinne des § 28 Abs. 1 zu genehmigen und auf dem
Typenschein zu bestätigen. § 20 Abs. 7 letzter Satz gilt sinngemäß.
(3a) Auf Antrag hat der Landeshauptmann ein bereits genehmigtes
Kraftfahrzeug auch ohne Änderungen am Fahrzeug als historisches
Kraftfahrzeug zu genehmigen, sofern die Voraussetzungen für ein
historisches Kraftfahrzeug erfüllt sind. Eine solche Genehmigung ist
im Typenschein des Fahrzeuges ersichtlich zu machen. Weiters hat der
Landeshauptmann Änderungen im Typenschein des Fahrzeuges auch ohne
Änderungen am Fahrzeug vorzunehmen, wenn dies beantragt wird und
durch eine Änderung der einschlägigen Rechtsvorschriften begründet
ist.
(4) Der Landeshauptmann kann im Zweifelsfall unter Anwendung der
Bestimmungen des § 31 Abs. 2 und 3 ein Gutachten darüber einholen,
ob durch eine eine angezeigte Änderung wesentliche technische
Merkmale verändert wurden.
(5) Für Änderungen an einem gemäß § 31 oder § 34 einzeln
genehmigten Fahrzeug sowie an einem Fahrzeug, für das ein Nachweis
für die Zulassung im Sinne des § 28b Abs. 5 und 6 ausgestellt wurde,
gelten die Abs. 1 bis 4 und § 30 Abs. 1a sinngemäß. Eintragungen
oder Änderungen von Angaben, die in den auf Grund der in § 2 Z 1
GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998 angeführten Vorschriften auszustellenden
Bescheinigungen enthalten sein müssen, dürfen auch ohne das
Vorliegen von Änderungen am Fahrzeug durchgeführt werden.
(6) Änderungen an Teilen und Ausrüstungsgegenständen von
genehmigten Fahrzeugen, durch die deren Eigenschaften oder deren
Wirkung im Sinne der Verkehrs- oder Betriebssicherheit herabgesetzt
werden können, sind unzulässig.
(7) Abs. 1 bis 6 gelten für genehmigte Fahrzeuge, die nicht
zugelassen sind, sinngemäß, wenn die Anzeige gemäß Abs. 1 vom
rechtmäßigen Besitzer des Fahrzeuges erstattet wird.

-snip-

Sers,
Robert
Robert Kovac
2005-05-11 11:47:27 UTC
Permalink
Robert Kovac wrote:

Hmpf. Nochmal Nachtrag: ABE fällt unter §33 Absatz 1 Punkt 3.
D.h. eine Kopie der ABE ist mitzuführen.

Sers,
Robert
Joerg Schlager
2005-05-11 12:11:22 UTC
Permalink
Post by Robert Kovac
Hmpf. Nochmal Nachtrag: ABE fällt unter §33 Absatz 1 Punkt 3.
D.h. eine Kopie der ABE ist mitzuführen.
Mag sein. Die Landespruefstelle fuer die Steiermark hat das im Herbst
2002 aber anders gesehen. Mein Endtopf wurde - trotz vorhandener ABE -
in Zulassungsschein und Typenschein vermerkt. Eigentlich wollt ich
damals nur den Superbike-Lenker (Teilegutachten) typisiert haben.

lG
Joerg
Robert Kovac
2005-05-11 12:13:46 UTC
Permalink
Post by Joerg Schlager
Post by Robert Kovac
Hmpf. Nochmal Nachtrag: ABE fällt unter §33 Absatz 1 Punkt 3.
D.h. eine Kopie der ABE ist mitzuführen.
Mag sein. Die Landespruefstelle fuer die Steiermark hat das im Herbst
2002 aber anders gesehen.
Das sollte aber nicht dein Problem sein, das Kfg ist auch für diese
Stelle bindend.
Post by Joerg Schlager
Mein Endtopf wurde - trotz vorhandener ABE -
in Zulassungsschein und Typenschein vermerkt. Eigentlich wollt ich
damals nur den Superbike-Lenker (Teilegutachten) typisiert haben.
Najo, vielleicht nur als Entgegenkommen damit du die ABE nicht mitführen
mußt?

Sers,
Robert
Joerg Schlager
2005-05-11 12:19:47 UTC
Permalink
[Typisierung von Teilen mit ABE]
Najo, vielleicht nur als Entgegenkommen damit du die ABE nicht mitführen
mußt?
Wenn das so waere, wie von Dir interpretiert - warum fordert dann die
Plattform Motorrad, dass die Eintragung von E-geprueften Teilen wegfaellt?


"Verwaltungsvereinfachung bedeutet aber, dass im EU-Raum geprüfte und
zugelassene Austausch- oder Zubehörteile mit EEC- oder
ECE-Prüfzertifikat unbürokratisch ohne besondere Eintragung in den
Fahrzeugpapieren am Motorrad verwendet werden dürfen."

Quelle: http://plattformmotorrad.biker.at/anliegen/zulassung.htm

lG
Joerg
Robert Kovac
2005-05-11 12:23:39 UTC
Permalink
Post by Joerg Schlager
[Typisierung von Teilen mit ABE]
Najo, vielleicht nur als Entgegenkommen damit du die ABE nicht mitführen
mußt?
Wenn das so waere, wie von Dir interpretiert - warum fordert dann die
Plattform Motorrad, dass die Eintragung von E-geprueften Teilen wegfaellt?
Keine Ahnung, ich glaub aber mehr ans Kfg als an irgendeine Plattform.
Und ich hatte auch schon eine Kontrolle des ABE-Endtopfs von Sinus,
meiner MRA-Scheibe der R6 und dem Heckflügel meiner Dosn, hat immer
gefunzt. Woswasi.

Sers,
Robert
Reinhold Petschel
2005-05-11 13:07:45 UTC
Permalink
Keine Ahnung, ich glaub aber mehr ans Kfg ...
.) "...durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, daß Änderungen durch
das Anbringen von bestimmten Arten von Teilen, Ausrüstungsgegenständen,
zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt
werden müssen..."

Gibt es diese Verordnung?


.) "... wenn diese Änderungen die Verkehrs- und Betriebssicherheit des
Fahrzeuges nicht herabsetzen..."

Wer bestimmt ob die MRA-Touringscheibe die Verkehrs- und Betriebssicherheit
des Fahrzeuges herabsetzt oder nicht?
Und ich hatte auch schon eine Kontrolle des ABE-Endtopfs von Sinus,
meiner MRA-Scheibe der R6 und dem Heckflügel meiner Dosn, hat immer
gefunzt. Woswasi.
Und ich hatte schon Kontrollen da war denen alles Würstel, haben garnicht
nach ABE, E oder woswasi gefragt.


Reini
Joerg Schlager
2005-05-11 13:18:08 UTC
Permalink
Jessas, der zitierte Text stammt da ja von mir. Die darin erwaehnte
"EG-Bescheinigung" entspricht aber anscheinend nicht der ueberall
mitgelieferten ABE.

Soweit ich das heute telefonisch aufschluesseln konnte, gibt es fuer
100% baugleiche Teile eines anderen Herstellers eine EG/EWG
Uebereinstimmungsbescheinigung, wogegen die vom Original abweichenden
Zubehoerteile nur eine ABE haben.

lG
Joerg
Wolfgang Schwarz
2005-05-11 12:25:28 UTC
Permalink
Hallo!

Robert Kovac <***@gmx.net> wrote:
[...Gesetzestext...]

Danke mal für das Raussuchen des entsprechenden Gesetzestextes. Ich bin
kein Jurist, will mir aber das Typisieren ersparen. Demnach dachte ich:

Der § 33 Abs. 1 besagt, soweit ich das nun verstanden habe, "durch
Verordnung" KANN festgesetzt werden, daß Änderungen... Demnach bräuchte
ich jetzt nur suchen und erfragen, ob es eine Verordnung diesbezüglich
gibt, dann würde das Mitführen der ABE aus Deutschland (entsprechend §
33 Abs. 1 Ziff. 3) ausreichen. Oder hab ich da jetzt als Nichtjurist
irgendwas total falsch kapiert?

Gruß, Wolfgang
Robert Kovac
2005-05-11 12:31:49 UTC
Permalink
Post by Wolfgang Schwarz
Der § 33 Abs. 1 besagt, soweit ich das nun verstanden habe, "durch
Verordnung" KANN festgesetzt werden, daß Änderungen... Demnach bräuchte
ich jetzt nur suchen und erfragen, ob es eine Verordnung diesbezüglich
gibt, dann würde das Mitführen der ABE aus Deutschland (entsprechend §
33 Abs. 1 Ziff. 3) ausreichen. Oder hab ich da jetzt als Nichtjurist
irgendwas total falsch kapiert?
Das ist wichtig:

sofern diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche
Aufbauten oder Vorrichtungen von der Behörde als für diese Type
und Ausführung auf Grund eines von einem nach § 124 bestellten
Sachverständigen erstellten Gutachtens (=ABE, Anmkg.) für geeignet
erklärt......
....In diesem Fall ist eine Abschrift des
Genehmigungsbescheides im Fahrzeug mitzuführen.


Sers,
Robert
Joerg Schlager
2005-05-11 12:38:01 UTC
Permalink
OK liebe Leute, ich hab grad zum Telefon gegriffen. Ing. Lackner,
Landespruefstelle Steiermark:

- Scheiben sind - auch bei ABE - eintragungspflichtig
- Blinker sind immer eintragungspflichtig
- Leuchten (d.h. ohne Blinker!) sind nicht eintragungspflichtig, wenn
sie ein e-Zeichen haben.
- Endtoepfe sind bei nur ABE eintragungspflichtig, bei
EWG-Uebereinstimmungsbescheinigung reicht das mitfuehren _dieses_
Zettels.
- Prinzipiell muss alles, was eine ABE hat, eingetragen werden.
Ausnahmen gibt es aber, siehe oben.

Vielleicht schaut das in Wien anders aus, aber in der Steiermark hat
sich somit in den letzten Jahren seit meiner Typisierungs-Orgie nichts
geaendert.

lG
Joerg
Robert Kovac
2005-05-11 12:44:07 UTC
Permalink
Post by Joerg Schlager
OK liebe Leute, ich hab grad zum Telefon gegriffen. Ing. Lackner,
- Scheiben sind - auch bei ABE - eintragungspflichtig
- Blinker sind immer eintragungspflichtig
- Leuchten (d.h. ohne Blinker!) sind nicht eintragungspflichtig, wenn
sie ein e-Zeichen haben.
- Endtoepfe sind bei nur ABE eintragungspflichtig, bei
EWG-Uebereinstimmungsbescheinigung reicht das mitfuehren _dieses_
Zettels.
- Prinzipiell muss alles, was eine ABE hat, eingetragen werden.
Ausnahmen gibt es aber, siehe oben.
Vielleicht schaut das in Wien anders aus, aber in der Steiermark hat
sich somit in den letzten Jahren seit meiner Typisierungs-Orgie nichts
geaendert.
Ja schön daß er das sagt, ich tät aber schon gern wissen wieso das Kfg
anders ausgelegt werden kann. Wär vielleicht was für agr, da hamma doch
vife Burschen.

Sers,
Robert
Joerg Schlager
2005-05-11 12:48:33 UTC
Permalink
Post by Robert Kovac
Ja schön daß er das sagt, ich tät aber schon gern wissen wieso das Kfg
anders ausgelegt werden kann.
Warum anders ausgelegt? Die Aussagen der Pruefstelle decken sich doch
ganz genau mit dem von Dir geposteten Text:

| durch Verordnung _*KANN*_ jedoch festgesetzt
| werden, daß Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von
| Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen Aufbauten oder
| Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn

Anscheinend gibts fuer ein paar Teile (z.B. "Leuchten") eine
entsprechende Verordnung, fuer andere Teile (z.B. Verkleidungsscheiben)
aber eben nicht.

lG
Joerg
Robert Kovac
2005-05-11 17:55:08 UTC
Permalink
Post by Joerg Schlager
Post by Robert Kovac
Ja schön daß er das sagt, ich tät aber schon gern wissen wieso das
Kfg anders ausgelegt werden kann.
Warum anders ausgelegt? Die Aussagen der Pruefstelle decken sich doch
Post by Robert Kovac
durch Verordnung _*KANN*_ jedoch festgesetzt
werden, daß Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von
Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen Aufbauten oder
Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn
Hm, stimmt.
Hab jetzt meine ganzen 'ABE'-Zetteln durchgesehen, manche davon sind
ECC-Typenbescheinigungen, andere wieder ABE-Gutachten nach §22
(lustigerweise nach deutschem Recht, ist wohl der gleiche § wie in .at) bei
denen aber auch eine ECC-Typengenehmigung angeführt ist, und noch ein paar
Teilegutachten. Oarg.
Post by Joerg Schlager
Anscheinend gibts fuer ein paar Teile (z.B. "Leuchten") eine
entsprechende Verordnung, fuer andere Teile (z.B.
Verkleidungsscheiben) aber eben nicht.
Schon lustig daß es bei Felgen, Fahrwerken und Auspuffanlagen kein Problem
gibt, bei einer Verkleidungsscheibe aber schon.

Sers,
Robert
Alexander Schwarz
2005-05-12 12:00:17 UTC
Permalink
Post by Robert Kovac
Schon lustig daß es bei Felgen, Fahrwerken und Auspuffanlagen kein
Problem gibt, bei einer Verkleidungsscheibe aber schon.
Oder bei Leuchten (incl. Schweinwerfer, Bremslicht) nicht, bei den
deppaten Blinkern aber schon. Gut verständlich, lässt sich auch mehr
Kohle mit machen, weil Blinker baut bald wer um (wegen was auch immer,
zu gross, kaputt nach Umfaller, Orischinal horrende Preise etc...)
Leuchten eher weniger (ausser der Poserbob).
Scheissabzockerstaat ;-)

Greetinx Alex
--
Yamaha TDM 850 'Binford 6100' '01 PIP#1970 -- DLISUGC#19 -- TDMF#6
"Schwerer Ausnahmefehler - dieses Universum wird beendet!"
http://alex70.motorradseiten.at
Philipp Muehlberger
2005-05-11 12:57:08 UTC
Permalink
Post by Robert Kovac
Ja schön daß er das sagt, ich tät aber schon gern wissen wieso das Kfg
anders ausgelegt werden kann. Wär vielleicht was für agr, da hamma doch
vife Burschen.
Klare Antwort: weils Oesterreich ist. Und das ist mir vollkommen ernst.
Wirr sind die Wege der oesterreichischen Typisierer, und es kann sehr
muehsam sein, das Ziel zu erreichen, in meinem Fall hats 2 Jahre gedauert.
Ich hab in Oesterreich schon einige Vorteile dieses Landes erleben duerfen,
aber die Typisierungsangelegenheiten gehoeren mit Sicherheit nicht dazu,
und wurden in anderen Laendern deutlich besser und klarer geregelt.
Meine naechste Huerde, die Zulassung, haette mich beinahe in den
naechsten Reglementierungszyklus gebracht, weil die beteiligten Stellen
(Finanzamt/Versicherung) unterschiedlicher Auffassung bezueglich der
benoetigten Papiere waren (Thema NOVA-Befreiung). Hier stecke ich
momentan, aber sicher nicht endgueltig. Notfalls nehm ich halt eine
andere Versicherung. Beim Finanzamt hab ich keine Wahl.
--
der tag beginnt morgens und endet abends und mittags machen wir mittag
Reinhold Petschel
2005-05-11 13:09:27 UTC
Permalink
Vielleicht schaut das in Wien anders aus...
_Theoretisch_ nicht, weil Bundesgesetz.

Reini
Lesen Sie weiter auf narkive:
Loading...